| | Entscheid: | Art. 342 Abs. 2 OR räumt der einen Partei des Arbeitsvertrags einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ein, die der Gegenpartei durch Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit auferlegt wurde, wenn die Verpflichtung Inhalt eines Einzelarbeitsvertrags sein könnte.