Da die Gesuchsteller im vorliegenden Fall die Berichtigung von sie unmittelbar betreffenden Angaben im Familienregister verlangen, die nicht anders als durch richterliches Urteil herbeigeführt werden kann, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Gestaltungsklage schon aus diesem Grund zu bejahen. Zudem ist nachvollziehbar, wenn sie geltend machen, dass die Korrektur eines falschen Geburtsdatums einem Grundbedürfnis des Menschen entspricht und der Anspruch auf Berichtigung aus ihren Persönlichkeitsrechten fliesst. Ihr schützenswertes persönliches Interesse ist daher zu bejahen, weshalb auf ihr Gesuch einzutreten ist. I. Kammer, 11. März 2002 (11 01 100) |