Wer ein solches Interesse glaubhaft macht, ist klageberechtigt (Schnyder, Die ZGB-Revision 1998/2000, Zürich 1999, S. 22; Heussler, Basler Komm., N 9 zu Art. 45 aZGB). Daraus folgt, dass das schutzwürdige persönliche Interesse des Klägers Prozessvoraussetzung und nicht Bestandteil des Sachurteils ist, wie die Vorinstanz angenommen hat (vgl. BJM 2001 S. 289). Da die Gesuchsteller im vorliegenden Fall die Berichtigung von sie unmittelbar betreffenden Angaben im Familienregister verlangen, die nicht anders als durch richterliches Urteil herbeigeführt werden kann, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Gestaltungsklage schon aus diesem Grund zu bejahen.