42 ZGB neu eine umfassende Gestaltungsklage auf Eintragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben über den Personenstand zur Verfügung. Als Voraussetzung für diese Klage ist ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft zu machen (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 15.11.1995, BBl 1996 I S. 52). Die Gestaltungsklage nach Art. 42 ZGB steht jedermann zu, der ein schützenswertes persönliches Interesse geltend macht (Vogel Oskar, Grundriss des Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Bern 2001, Kap. 7 N 35a). Wer ein solches Interesse glaubhaft macht, ist klageberechtigt (Schnyder, Die ZGB-Revision 1998/2000, Zürich 1999, S. 22; Heussler, Basler Komm.