| | Entscheid: | Das Obergericht hatte einen Rekurs zweier Gesuchsteller zu beurteilen, nachdem die Vorinstanz deren Gesuch um Berichtigung ihrer Geburtsdaten im Zivilstandsregister unter anderem mit der Begründung abgewiesen hatte, ein schützenswertes persönliches Interesse sei nicht dargetan. Aus den Erwägungen: Für die Bereinigung der Register steht gemäss Art. 42 ZGB neu eine umfassende Gestaltungsklage auf Eintragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben über den Personenstand zur Verfügung.