der Arbeitnehmer hat demgegemüber den Entlastungsbeweis zu führen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden trifft. Umgesetzt auf die besonderen Haftungsregeln für den Chauffeur heisst dies also, dass der Arbeitgeber, will er den Arbeitnehmer haftbar machen, den Nachweis erbringen muss, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden um keine Bagatellschäden im Rahmen des Berufsrisikos handelt, und dass dem Arbeitnehmer, will er die Haftung abwenden oder zumindest reduzieren, der Entlastungsbeweis obliegt (Urteil OG BL vom 17.11.1992 in JAR 1994, S. 120). I. Kammer, 19. September 2000 (11 00 55) |