321e OR mitzuberücksichtigen ist. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es dem Chauffeur auch bei angemessener Sorgfalt angesichts seiner schadensgeneigten Arbeit (Intensität des heutigen Strassenverkehrs) nicht möglich ist, jeden Schaden abzuwenden. Aus Art. 97 OR ergibt sich in diesem Zusammenhang folgende Beweislastverteilung: Der Arbeitgeber hat die Verletzung von Pflichten und den dadurch entstandenen Schaden nachzuweisen; der Arbeitnehmer hat demgegemüber den Entlastungsbeweis zu führen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden trifft.