Anhand dieser allgemeinen Haftungsregeln hat die Praxis für den Beruf des Chauffeurs eigene Grundsätze für die Arbeitnehmerhaftung entwickelt. So hat der Chauffeur zunächst nicht für geringfügige Schäden (Bagatellschäden) am Auto aufzukommen. Überdies muss der Chauffeur bei nicht geringfügigen Autoschäden und leichtem Verschulden nichts an die Schadendeckung beitragen, bei mittlerem Verschulden daran beteiligt werden und erst bei grobem Verschulden den Schaden mehrheitlich oder voll tragen. Die Grundsätze einer abgeschwächten Arbeitnehmerhaftung sind Ausfluss des Berufsrisikos, das nach Art. 321e OR mitzuberücksichtigen ist.