Bei der Fahrlässigkeit ist zwischen grober, mittlerer und leichter Fahrlässigkeit zu unterscheiden (BGE 100 II 338). Bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers kommt eine Reduktion seiner Haftung nicht in Betracht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit findet eine Reduktion im Sinne einer Schadensteilung statt. Bei leichter Fahrlässigkeit hingegen entfällt die Haftung für schadensgeneigte Arbeit vollständig (Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 14. Aufl., Bern 1999, § 8 N 61). Anhand dieser allgemeinen Haftungsregeln hat die Praxis für den Beruf des Chauffeurs eigene Grundsätze für die Arbeitnehmerhaftung entwickelt.