Deshalb muss es auch genügen, wenn den Ehegatten in einer einzigen Abholungseinladung die erfolglose Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung angezeigt und sie zur Abholung dieser Sendung innert sieben Tagen eingeladen werden. Der Vermieter hat nicht dafür einzustehen, dass es Ehegatten gibt, die sich weigern, dem anderen Ehepartner von einer Abholungseinladung Kenntnis zu geben bzw. die an ihn adressierte Post nicht weiterleiten (vgl. Higi, Zürcher Komm., N 41f. zu Art. 266m-266n OR; BGE 118 II 42). I. Kammer, 9. Juni 2000 (11 00 54) |