Die separate Zustellung ist erfolgt, wenn jede der Kündigungen gemäss den allgemeinen Grundsätzen zur Zustellung von Willenserklärungen im Zugriffsbereich eines jeden Ehegatten eingetroffen ist. Nach diesen Grundsätzen können beide Kündigungen von einem Ehegatten mit Wirkung für den anderen entgegengenommen werden, solange ein gemeinsamer Haushalt besteht (Zihlmann, Basler Komm., N 2 zu Art. 266n OR). Deshalb muss es auch genügen, wenn den Ehegatten in einer einzigen Abholungseinladung die erfolglose Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung angezeigt und sie zur Abholung dieser Sendung innert sieben Tagen eingeladen werden.