| | Entscheid: | Die Beklagten machen in ihrem Ausweisungsrekurs sinngemäss geltend, für eine rechtsgültige Zustellung der Kündigung hätten ihnen auch separate Abholungseinladungen in den Briefkasten gelegt werden müssen. Dies ist indes nicht erforderlich. Die Notwendigkeit der separaten Zustellung der Kündigung an jeden Ehegatten nach Art. 266n OR bedeutet nicht, dass jedem Ehegatten einzeln die Kündigung ausgehändigt werden muss. Die separate Zustellung ist erfolgt, wenn jede der Kündigungen gemäss den allgemeinen Grundsätzen zur Zustellung von Willenserklärungen im Zugriffsbereich eines jeden Ehegatten eingetroffen ist.