O., N 15 zu Art. 343 OR). 5.2. Im vorliegenden Fall überschreitet die Summe der fälligen Ansprüche des Klägers aus dem beendeten Arbeitsverhältnis die Spruchkompetenz des Arbeitsgerichts erheblich, steht doch neben der eingeklagten Summe von Fr. 17 265.70, welche auch die Gratifikation des Jahres 1994 im Betrage von Fr. 8697.40 umfasst, eine weitere Teilforderung betreffend die Gratifikationen der Jahre 1995 bis 1998 im Gesamtbetrage von zusammen über Fr. 34 000.- im Raum. Der Kläger hat auf diese weitere Forderung nach eigenen Angaben nicht verzichtet und will sie, je nach dem Ausgang des vorliegenden «Pilotprozesses», noch nachfordern.