Nach dieser Bestimmung können bei sachlich nicht begründeter Einreichung von Teilklagen der fehlbaren Partei die Gerichtskosten und eine Entschädigung für Parteikosten der Gegenpartei ganz oder teilweise auferlegt werden. Die Botschaft zu dieser Gesetzesbestimmung hält fest, wenn eine Partei bloss zur Erreichung des kostenlosen Arbeitsgerichtsverfahrens ihre Forderung von über Fr. 20 000.- in mehrere Teilklagen aufteile, liege eine gegen Treu und Glauben verstossende Gesetzesumgehung vor, die im Kostenpunkt so zu ahnden sei, als ob die Partei den ganzen Betrag vor Amtsgericht eingeklagt hätte, wobei sich die Bemessung nach der Kostenverordnung richte (Verhandlungen des Grossen Rates,