, Zürich 1992, N 7 zu Art. 343 OR). Die Teilklage ist weder im Gesetz über das Arbeitsgericht (AGG) noch im Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO), welche im Verfahren vor Arbeitsgericht subsidiär anwendbar ist (§ 35 AGG), ausdrücklich geregelt. Eine die Teilklage betreffende Regelung findet sich in § 67 Abs. 2 AGG bezüglich der Kostenverlegung. Nach dieser Bestimmung können bei sachlich nicht begründeter Einreichung von Teilklagen der fehlbaren Partei die Gerichtskosten und eine Entschädigung für Parteikosten der Gegenpartei ganz oder teilweise auferlegt werden.