Denn wenn das Gericht seinen Überlegungen folgen werde und dem Anspruch für einen 13. Monatslohn für das Jahr 1994 stattgebe, so hätte er ein Präzedenzurteil für die 13. Monatslöhne der nachfolgenden Jahre. Unter prozessökonomischen Gesichtspunkten mache sein Vorgehen Sinn, denn gerade mit der allfälligen Zusprechung eines 13. Monatslohnes könnten mit grösster Wahrscheinlichkeit weitere Prozesse vermieden werden, da sich die Beklagte den weiteren Ansprüchen kaum widersetzen könnte. Andererseits sei auch bei einer Ablehnung dieser Teilklage davon auszugehen, dass weitere Klagen auf Zusprechung eines 13. Monatslohns kaum sinnvoll wären.