| | Entscheid: | 5. - Der Kläger macht geltend, Teilklagen müssten auch vor Arbeitsgericht zulässig sein, solange sie nicht einzig und ausschliesslich dazu dienten, die Vorteile des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu erlangen. Der Grund, dass der Kläger vorliegend einzig den 13. Monatslohn für das Jahr 1994 eingeklagt habe, liege darin, dass er möglichst rasch zu einem Präzedenzurteil habe gelangen wollen. Denn wenn das Gericht seinen Überlegungen folgen werde und dem Anspruch für einen 13. Monatslohn für das Jahr 1994 stattgebe, so hätte er ein Präzedenzurteil für die 13. Monatslöhne der nachfolgenden Jahre.