In einem E-mail kann dieser Hinweis überlesen werden. Zudem erscheint dieser Hinweis nur in E-mails, nicht aber an allen anderen Orten, wo die E-mail-Adresse auftaucht, wie etwa in Adressverzeichnissen, Inseraten, Werbeprospekten oder auf Visitenkarten. Mit den von der Beklagten getroffenen bzw. vorgeschlagenen Vorsichtsmassnahmen lässt sich daher die Verwechslungsgefahr nicht genügend wirksam verhindern. I. Kammer, 23. Mai 2000 (11 00 35) |