Wie stark sich die Verwechslungsgefahr durch den Betrieb des Freemailers noch erhöht, ist nicht von Belang. Dass Verwechslungen auch tatsächlich schon erfolgten, belegte die Klägerin mit einem Ausschnitt der Zeitschrift PCtip vom September 1999 und einem anonymen Schreiben aus Deutschland. In beiden Fällen wurde die Homepage «www.luzern.ch» der Behörde bzw. der Touristikabteilung der Stadtverwaltung zugeschrieben. Die Beklagte weist darauf hin, sie habe Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr getroffen. Sie habe eine sogenannte Blacklist mit von ihr gesperrten E-mail-Adressen erstellt und sie überwache die Registrierung neuer E-mail-Adressen;