Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der streitige Name zum Gemeingut gehört und daher nach Art. 2 lit.a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist, wie dies das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum am 2. September 1999 für den Namen «Luzern» feststellte. Der Domainname ist zwar kein eigentlicher Name, sondern die (aus einer Nummernkombination in Buchstaben umgewandelte) Adresse des angerufenen Computers, auf dem die Homepage des Adressaten abgelegt ist. Viele Internetteilnehmer verwenden jedoch als Domainnamen ihren Namen oder ihre Firma, sei es unverändert oder in gekürzter oder ergänzter Form.