Die von der Beklagten angeführten Vorsichtsmassnahmen bestätigten selbst, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe. Eine Verwechslung kann darauf zurückzuführen sein, dass jemand zur Individualisierung seiner Leistungen ein Kennzeichen verwendet, welches mit dem vorbenutzten Kennzeichen des Mitbewerbers verwechslungsfähig ist. Dazu gehören Namen, Marken, Firmen, Firmenkürzel, Geschäftsbezeichnungen, Telegrammadressen, Titel etc. (Pedrazzini, a.a.O., S. 96). Eine Verwechslungsgefahr schafft insbesondere, wer einen in weiten Kreisen sehr bekannten Namen übernimmt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der streitige Name zum Gemeingut gehört und daher nach Art.