Indessen hätten sich bestimmte Usanzen gebildet, die bei einer gezielten Suche verwendet würden, bevor die oft zeitintensive und mühselige Suche über Suchmaschinen in Angriff genommen werde. Die Internetbenutzer würden daher auf der Suche nach der offiziellen Seite der Stadt Luzern zuallererst den Domainnamen «luzern.ch» eintippen. Aufgrund der Erwartung, mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die gesuchte offizielle Seite zu stossen, bestehe eindeutig die Gefahr von Verwechslungen. Die von der Beklagten angeführten Vorsichtsmassnahmen bestätigten selbst, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe.