Im Übrigen habe die Beklagte gewisse Vorsichtsmassnahmen getroffen. Die Klägerin entgegnet, die von der Beklagten mit der Homepage «www.luzern.ch» geschaffene Verwechslungsgefahr werde durch das Anbieten von E-mail-Adressen unter «@luzern.ch» noch vergrössert. Sie beanspruche die Verwendung des Zeichens «Luzern» in Alleinstellung für sich, da es sich dabei um ihren Namen handle. Es treffe zwar zu, dass nicht immer vom Domainnamen auf dessen Inhaber geschlossen werden könne. Indessen hätten sich bestimmte Usanzen gebildet, die bei einer gezielten Suche verwendet würden, bevor die oft zeitintensive und mühselige Suche über Suchmaschinen in Angriff genommen werde.