Es treffe auch nicht zu, dass Städte bzw. Stadtverwaltungen regelmässig mit Adressen im Internet aufträten, die aus ihren Eigennamen gebildet seien. Selbst die Vorinstanz anerkenne, dass von den E-mail-Empfängern ein gewisses Mass an Vorsicht erwartet werden könne. Sie ziehe jedoch den falschen Schluss, dass die Verwechslungsgefahr lediglich deshalb rechtlich relevant sei, weil sie durch einen Freemailer potenziert werde. Es frage sich jedoch nicht, wie gross eine Verwechslungsgefahr sei, sondern ob überhaupt eine solche bestehe. Es sei deshalb lediglich ein einziges E-mail und seine Wirkung zu betrachten. Im Übrigen habe die Beklagte gewisse Vorsichtsmassnahmen getroffen.