Danach handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Die Verwechslungsfälle müssen dabei nicht eingetreten sein, es genügt die begründete Wahrscheinlichkeit, dass eine Verwechslung eintreten kann (Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, Bern 1992, S. 86). Die Beklagte bestreitet eine Verwechslungsgefahr durch die Vergabe von E-mail-Adressen unter «@luzern.ch». Die Klägerin heisse nicht «Luzern», sondern «Stadt Luzern», wie es auf dem Briefpapier stehe. Die Bezeichnung «Luzern» stelle Gemeingut dar und sei in Alleinstellung nicht kennzeichnungskräftig.