28c-28f ZGB sinngemäss anwendbar. Vorsorgliche Massnahmen kann verlangen, wer glaubhaft macht, dass eine unlautere Wettbewerbshandlung stattgefunden hat oder eine solche zu befürchten ist, und dass ihm daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 28c Abs. 1 ZGB). 8.1. Die Klägerin stützt sich auf Art. 3 lit.d UWG. Danach handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen.