Mit ihrem Angebot an Mieträumen entwickelt die Klägerin im Bereich des Internets eine wettbewerbsrechtlich relevante Tätigkeit. Sie kann daher gegen wettbewerbswidriges Verhalten anderer nach den Bestimmungen des UWG vorgehen. Ob und wenn ja in welchen anderen Bereichen die Klägerin noch privatwirtschaftlich tätig ist, kann offen bleiben. Es erübrigt sich damit, zu entscheiden, ob das Anbieten freier Stellen in der Stadtverwaltung eine hoheitliche oder eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin darstellt. 8. - Auf vorsorgliche Massnahmen sind nach Art. 14 UWG die Bestimmungen der Art. 28c-28f ZGB sinngemäss anwendbar.