Die Beklagte wendet ein, das UWG sei gar nicht anwendbar, da die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft aktuell im Bereich des Internets keine wettbewerbsrechtlich relevanten Aktivitäten entwickle. Wenn öffentlich-rechtliche Körperschaften direkt oder indirekt am freiwilligen Austausch marktfähiger Güter teilnehmen, können sie für die damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen denselben wettbewerbsrechtlichen Schutz wie Private beanspruchen. Soweit sie nicht amtlich handeln, sind sie wie diese berechtigt, gestützt auf das UWG gegen wettbewerbswidriges Verhalten anderer klageweise vorzugehen (BGE 123 III 399f.