Sie habe glaubhaft gemacht, dass die Beklagte im Sinne von Art. 3 lit.d UWG unlauter handle, indem sie mit dem Betrieb des Freemailers einer beliebigen Anzahl von Personen den Domainnamen «@luzern.ch» als E-mail-Adresse zur Verfügung stelle. Das Obergericht wies den dagegen erhobenen Rekurs ab. Aus den Erwägungen: 7. - Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Art. 3 lit.d UWG und auf Art. 29 ZGB. Die Beklagte wendet ein, das UWG sei gar nicht anwendbar, da die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft aktuell im Bereich des Internets keine wettbewerbsrechtlich relevanten Aktivitäten entwickle.