eventuell sei die Nichtigkeit der Domainnamensregistrierung festzustellen. Auf Gesuch der Klägerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen verbot die Vorinstanz der Beklagten die Verwendung von E-mail-Adressen mit dem Zusatz «@luzern.ch». Zur Begründung führte sie aus, die Adressen könnten zu Verwechslungen mit der Klägerin führen, ihr damit Schäden verursachen und sie in ihrem Ansehen beeinträchtigen. Diese Nachteile liessen sich nicht leicht wieder gutmachen. Die von der Klägerin beantragten Massnahmen seien verhältnismässig. Sie habe glaubhaft gemacht, dass die Beklagte im Sinne von Art.