Die Beklagte liess im Jahre 1996 den Domainnamen «www.luzern.ch» durch die Stiftung Switch in Zürich registrieren und führt unter dieser Adresse eine Homepage. Als die Klägerin im Jahre 1999 ihren Internetauftritt vorbereitete, stellte sie fest, dass der von ihr gewünschte Domainname bereits von der Beklagten besetzt war. Mit Klage an das Amtsgericht verlangte die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, den strittigen Domainnamen entschädigungslos auf die Klägerin zu übertragen; eventuell sei die Nichtigkeit der Domainnamensregistrierung festzustellen.