{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-05-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-00-35_2000-05-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=33", "Checksum": "6f2fc225d4c01d76f5e65e9ab9534acf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 00 35", "2000 I Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 23.05.2000 11 00 35 (2000 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 23.05.2000 11 00 35 (2000 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 23.05.2000 11 00 35 (2000 I Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 1 UWG; Art. 28c ZGB. 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Eine Verwechslung kann darauf zurückzuführen sein, dass jemand zur Individualisierung seiner Leistungen ein Kennzeichen verwendet, welches mit dem vorbenutzten Kennzeichen des Mitbewerbers verwechslungsfähig ist. Dazu gehören Namen, Marken, Firmen, Firmenkürzel, Geschäftsbezeichnungen, Telegrammadressen, Titel etc. (Pedrazzini, a.a.O., S. 96). Eine Verwechslungsgefahr schafft insbesondere, wer einen in weiten Kreisen sehr bekannten Namen übernimmt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der streitige Name zum Gemeingut gehört und daher nach Art. 2 lit.a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist, wie dies das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum am 2. September 1999 für den Namen «Luzern» feststellte. Der Domainname ist zwar kein eigentlicher Name, sondern die (aus einer Nummernkombination in Buchstaben umgewandelte) Adresse des angerufenen Computers, auf dem die Homepage des Adressaten abgelegt ist. Viele Internetteilnehmer verwenden jedoch als Domainnamen ihren Namen oder ihre Firma, sei es unverändert oder in gekürzter oder ergänzter Form. Der Domainname ist daher einem echten Namen ähnlich und kann mit ihm verwechselt werden. Der Name «Luzern» ist national und international (zumindest in den deutschsprachigen Ländern) als Ortsbezeichnung insbesondere für die Stadt Luzern bekannt. Eine E-mail-Nachricht mit dem Adressteil «@luzern.ch» wird daher in vielen Fällen die Vermutung erwecken, sie stamme von der Klägerin. Dies gilt vor allem, wenn vor dem Zeichen «@» eine Geschäfts- oder Funktionsbezeichnung steht (z.B. «kanzlei@luzern.ch», «finanzverwalter@luzern.ch»). Dass eine Reihe von Städten im Internet unter der Adresse «www.stadt-stadtname.ch» (und nicht unter «www.stadtname.ch») auftreten, ändert nichts daran, dass der Name «Luzern» und damit auch die Adresse «www.luzern.ch» vorab der Stadt Luzern zugeordnet wird. Wohl trifft es zu, dass kundige Internetbenutzer wissen, dass von der E-mail-Adresse nicht auf einen bestimmten Inhaber geschlossen werden kann. Ebenso gibt es Fälle, in denen eine Verwechslung auszuschliessen ist, so etwa wenn vor dem Zeichen «@» eine Fantasiebezeichnung (z.B. «märchenprinz@luzern.ch») oder ein eindeutig als privat zu erkennender Firmenname (z.B. «privatbankiers@luzern.ch») steht. Dies ändert aber nichts daran, dass in anderen Fällen eine erhebliche Verwechslungsgefahr besteht. Dies genügt als Voraussetzung vorsorglicher Massnahmen. Wie stark sich die Verwechslungsgefahr durch den Betrieb des Freemailers noch erhöht, ist nicht von Belang. Dass Verwechslungen auch tatsächlich schon erfolgten, belegte die Klägerin mit einem Ausschnitt der Zeitschrift PCtip vom September 1999 und einem anonymen Schreiben aus Deutschland. In beiden Fällen wurde die Homepage «www.luzern.ch» der Behörde bzw. der Touristikabteilung der Stadtverwaltung zugeschrieben. Die Beklagte weist darauf hin, sie habe Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr getroffen. Sie habe eine sogenannte Blacklist mit von ihr gesperrten E-mail-Adressen erstellt und sie überwache die Registrierung neuer E-mail-Adressen; es sei auch möglich, E-mails unter «www.luzern.ch» automatisch den Vermerk «Achtung! Dies ist kein E-mail der Verwaltung der Stadt Luzern» beizufügen. Es lassen sich nicht zum Voraus alle E-mail-Adressen auflisten, welche zu einer Verwechslung Anlass geben können. Die erstellte Blacklist ist daher nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr in allen möglichen Fällen zu beseitigen. Dies ist auch mit einer Überwachung der Neuregistrierungen nicht möglich. Die Abgrenzung zwischen problemlosen E-mail-Adressen und solchen, die zu Verwechslungen Anlass geben können, ist oft schwierig. Zu denken ist etwa an Bezeichnungen privater Institutionen, welche aber mit dem Gemeinwesen in Verbindung gebracht werden können (z.B. private Schulen, private Spitäler). Die Überwachung von Neuregistrierungen garantiert daher nicht, dass keine Verwechslungen vorkommen. Schliesslich bietet auch der Vermerk «Achtung! Dies ist kein E-mail der Verwaltung der Stadt Luzern» keine Gewähr für Unverwechselbarkeit. In einem E-mail kann dieser Hinweis überlesen werden. Zudem erscheint dieser Hinweis nur in E-mails, nicht aber an allen anderen Orten, wo die E-mail-Adresse auftaucht, wie etwa in Adressverzeichnissen, Inseraten, Werbeprospekten oder auf Visitenkarten. Mit den von der Beklagten getroffenen bzw. vorgeschlagenen Vorsichtsmassnahmen lässt sich daher die Verwechslungsgefahr nicht genügend wirksam verhindern. I. Kammer, 23. Mai 2000 (11 00 35) |"}