{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-05-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-00-35_2000-05-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=33", "Checksum": "6f2fc225d4c01d76f5e65e9ab9534acf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 00 35", "2000 I Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 23.05.2000 11 00 35 (2000 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 23.05.2000 11 00 35 (2000 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 23.05.2000 11 00 35 (2000 I Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 1 UWG; Art. 28c ZGB. 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Mit Klage an das Amtsgericht verlangte die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, den strittigen Domainnamen entschädigungslos auf die Klägerin zu übertragen; eventuell sei die Nichtigkeit der Domainnamensregistrierung festzustellen. Auf Gesuch der Klägerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen verbot die Vorinstanz der Beklagten die Verwendung von E-mail-Adressen mit dem Zusatz «@luzern.ch». Zur Begründung führte sie aus, die Adressen könnten zu Verwechslungen mit der Klägerin führen, ihr damit Schäden verursachen und sie in ihrem Ansehen beeinträchtigen. Diese Nachteile liessen sich nicht leicht wieder gutmachen. Die von der Klägerin beantragten Massnahmen seien verhältnismässig. Sie habe glaubhaft gemacht, dass die Beklagte im Sinne von Art. 3 lit.d UWG unlauter handle, indem sie mit dem Betrieb des Freemailers einer beliebigen Anzahl von Personen den Domainnamen «@luzern.ch» als E-mail-Adresse zur Verfügung stelle. Das Obergericht wies den dagegen erhobenen Rekurs ab. Aus den Erwägungen: 7. - Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Art. 3 lit.d UWG und auf Art. 29 ZGB. Die Beklagte wendet ein, das UWG sei gar nicht anwendbar, da die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft aktuell im Bereich des Internets keine wettbewerbsrechtlich relevanten Aktivitäten entwickle. Wenn öffentlich-rechtliche Körperschaften direkt oder indirekt am freiwilligen Austausch marktfähiger Güter teilnehmen, können sie für die damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen denselben wettbewerbsrechtlichen Schutz wie Private beanspruchen. Soweit sie nicht amtlich handeln, sind sie wie diese berechtigt, gestützt auf das UWG gegen wettbewerbswidriges Verhalten anderer klageweise vorzugehen (BGE 123 III 399f., E. 2a). Ein direktes Wettbewerbsverhältnis mit der Gegenpartei ist nicht erforderlich (BGE 121 III 174). Auf ihrer Homepage («www.stadtluzern.ch») führt die Klägerin unter anderem ihr Angebot an freien Wohnungen und Geschäftsräumen an. Die Vermietung von Wohnungen und Geschäftsräumen in stadteigenen Liegenschaften stellt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit dar. Mit ihrem Angebot an Mieträumen entwickelt die Klägerin im Bereich des Internets eine wettbewerbsrechtlich relevante Tätigkeit. Sie kann daher gegen wettbewerbswidriges Verhalten anderer nach den Bestimmungen des UWG vorgehen. Ob und wenn ja in welchen anderen Bereichen die Klägerin noch privatwirtschaftlich tätig ist, kann offen bleiben. Es erübrigt sich damit, zu entscheiden, ob das Anbieten freier Stellen in der Stadtverwaltung eine hoheitliche oder eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin darstellt. 8. - Auf vorsorgliche Massnahmen sind nach Art. 14 UWG die Bestimmungen der Art. 28c-28f ZGB sinngemäss anwendbar. Vorsorgliche Massnahmen kann verlangen, wer glaubhaft macht, dass eine unlautere Wettbewerbshandlung stattgefunden hat oder eine solche zu befürchten ist, und dass ihm daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 28c Abs. 1 ZGB). 8.1. Die Klägerin stützt sich auf Art. 3 lit.d UWG. Danach handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Die Verwechslungsfälle müssen dabei nicht eingetreten sein, es genügt die begründete Wahrscheinlichkeit, dass eine Verwechslung eintreten kann (Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, Bern 1992, S. 86). Die Beklagte bestreitet eine Verwechslungsgefahr durch die Vergabe von E-mail-Adressen unter «@luzern.ch». Die Klägerin heisse nicht «Luzern», sondern «Stadt Luzern», wie es auf dem Briefpapier stehe. Die Bezeichnung «Luzern» stelle Gemeingut dar und sei in Alleinstellung nicht kennzeichnungskräftig. Zudem könne jedermann einen beliebigen Domainnamen nach dem Prinzip «first come first served» reservieren lassen und benutzen. Der Internetbenutzer könne deshalb von der Adresse «www.luzern.ch» nicht auf einen bestimmten Inhaber schliessen. Dies sei allgemein bekannt. Deshalb könne eine objektive Verwechslungsgefahr a priori nicht gegeben sein. Es treffe auch nicht zu, dass Städte bzw. Stadtverwaltungen regelmässig mit Adressen im Internet aufträten, die aus ihren Eigennamen gebildet seien. Selbst die Vorinstanz anerkenne, dass von den E-mail-Empfängern ein gewisses Mass an Vorsicht erwartet werden könne. Sie ziehe jedoch den falschen Schluss, dass die Verwechslungsgefahr lediglich deshalb rechtlich relevant sei, weil sie durch einen Freemailer potenziert werde. Es frage sich jedoch nicht, wie gross eine Verwechslungsgefahr sei, sondern ob überhaupt eine solche bestehe. Es sei deshalb lediglich ein einziges E-mail und seine Wirkung zu betrachten. Im Übrigen habe die Beklagte gewisse Vorsichtsmassnahmen getroffen. Die Klägerin entgegnet, die von der Beklagten mit der Homepage «www.luzern.ch» geschaffene Verwechslungsgefahr werde durch das Anbieten von E-mail-Adressen unter «@luzern.ch» noch vergrössert. Sie beanspruche die Verwendung des Zeichens «Luzern» in Alleinstellung für sich, da es sich dabei um ihren Namen handle. Es treffe zwar zu, dass nicht immer vom Domainnamen auf dessen Inhaber geschlossen werden könne. Indessen hätten sich bestimmte Usanzen gebildet, die bei einer gezielten Suche verwendet würden, bevor die oft zeitintensive und mühselige Suche über Suchmaschinen in Angriff genommen werde. Die Internetbenutzer würden daher auf der Suche nach der offiziellen Seite der"}