Obergerichts nicht befolgt. Höchstens prozessual rechtzeitig vorgebrachte echte Noven könnten eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen. I. Kammer, 14. Mai 2001 (11 00 23) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 8. Oktober 2001 abgewiesen.) |