Das Gebot der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie erfordern eine Selbstbindung der Rechtsmittelinstanz. Wegen dieser Selbstbindung ist es den Parteien verwehrt, im Fall einer erneuten Anrufung des Obergerichts der Beurteilung des Rechtsstreites einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder gar nicht in Erwägung gezogen worden sind.