Dann wäre es zweckmässiger, dass die erneut entscheidende Vorinstanz ohne Bindung an die Rechtsfindung der oberen Instanz urteilen könnte, was aber von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (§ 115 ZPO). Schliesslich bedeutet das Abgehen vom Entscheid im gleichen Prozess ein venire contra factum proprium durch das Gericht, was das Vertrauen in die Rechtspflege erschüttert (vgl. AGVE 1975 S. 175). Das Gebot der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie erfordern eine Selbstbindung der Rechtsmittelinstanz.