Es ist nicht einzusehen, warum einzig für diesen Fall die wiedererwägende Neubeurteilung zugelassen werden soll. Auch die Bindung der Vorinstanz verliert ohne Selbstbindung der Rechtsmittelinstanz ihren Sinn, bestünde doch sonst die Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen den erneuten Entscheid der Vorinstanz lediglich zu ergreifen, um in bereits erledigten Bereichen ein weiteres, besser passendes Urteil der Rechtsmittelinstanz herbeizuführen. Dann wäre es zweckmässiger, dass die erneut entscheidende Vorinstanz ohne Bindung an die Rechtsfindung der oberen Instanz urteilen könnte, was aber von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (§ 115 ZPO).