Der Rückweisungsentscheid steht am Ende des Rechtsmittelverfahrens. Mit seinem Erlass verliert die Rechtsmittelinstanz ihre Zuständigkeit und kann keine Abänderung mehr vornehmen, solange der Prozess vor der Vorinstanz hängig ist. Diese Möglichkeit ist auch nach Erledigung des neuen vorinstanzlichen Verfahrens ausgeschlossen, ausser dieser neue Entscheid werde wiederum angefochten. Es ist nicht einzusehen, warum einzig für diesen Fall die wiedererwägende Neubeurteilung zugelassen werden soll.