2.2. Somit ist auch unter der Geltung der heutigen Zivilprozessordnung an der in LGVE 1988 I Nr. 27 eingehend begründeten Praxis festzuhalten, wonach die rechtliche Beurteilung im Rückweisungsentscheid grundsätzlich auch für das Obergericht selbst verbindlich ist. Der Rückweisungsentscheid ist urteilsähnlich, insoweit er die rechtliche Beurteilung für das auszufällende Urteil enthält; soweit prozessleitende Entscheide aber urteilsähnlichen Charakter haben, müssen sie unabänderlich sein. Der Rückweisungsentscheid steht am Ende des Rechtsmittelverfahrens.