danach ist eine Bindung der zweiten Instanz an ihre eigene Auffassung immer dann anzunehmen, wenn sie die untere Instanz angewiesen hatte, Klagebegehren zu schützen, was durch die grundsätzliche Gutheissung des klägerischen Anspruchs geschehen ist. Es fügte bei, die Bindung der Rechtsmittelinstanz gelte jedenfalls so lange, bis neue Tatsachen oder Beweismittel rechtzeitig in den Prozess eingebracht würden, die das Gericht von der Unhaltbarkeit seiner bisherigen Auffassung überzeugten. 2.2.