50 OG), dann jedenfalls der Endentscheid. Die Frage, ob der Rückweisungsentscheid auch für das Obergericht selbst verbindlich ist, betrifft das Prozessrecht und ist deshalb gestützt auf das kantonale Recht zu entscheiden (BGE 92 I 508). In seinem Urteil 11 96 192 vom 1. Dezember 1997 i.S. P. AG/W.H.V. hielt das Obergericht denn auch weiterhin an der in LGVE 1988 I Nr. 27 begründeten Rechtsprechung fest; danach ist eine Bindung der zweiten Instanz an ihre eigene Auffassung immer dann anzunehmen, wenn sie die untere Instanz angewiesen hatte, Klagebegehren zu schützen, was durch die grundsätzliche Gutheissung des klägerischen Anspruchs geschehen ist.