Trotzdem bejaht das Bundesgericht die Bindungswirkung nach Art. 66 Abs. 1 OG auch für sich selbst (BGE 111 II 95 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Rechtsauffassung der kantonalen Rechtsmittelinstanz nicht als endgültig gelten kann, weil diese bei Rückweisungen grundsätzlich nicht der bundesgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 115 ZPO), ruft auf Kantonsebene nicht nach einer anderen Lösung, als sie das Bundesgericht für sich getroffen hat. Wenn nicht der Rückweisungsentscheid der bundesgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Art. 50 OG), dann jedenfalls der Endentscheid.