Diese Bestimmung macht nur deutlich, dass der allgemeine Grundsatz, wo-nach die Gerichte unabhängig sind und somit auch dem Obergericht hinsichtlich der materiel-len Rechtsprechung grundsätzlich kein Weisungsrecht gegenüber den unteren Instanzen zusteht, im Falle der Rückweisung durchbrochen wird. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb sich die Lage allein für das Bundesgericht anders präsentieren sollte (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 115 ZPO), richtet sich doch die Bindungswirkung nach dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 OG ebenfalls nur an die (untere) kantonale Instanz. Trotzdem bejaht das Bundesgericht die Bindungswirkung nach Art.