Es mag sein, dass dies (für die juristisch gebildete Person) eine Selbstverständlichkeit ist, doch drängt sich deshalb noch nicht der Umkehrschluss auf, die Bindungswirkung des Rückwei-sungsentscheids gelte für die Rechtsmittelinstanz - im Falle neuerlichen Weiterzugs an diese - selber nicht. Diese Bestimmung macht nur deutlich, dass der allgemeine Grundsatz, wo-nach die Gerichte unabhängig sind und somit auch dem Obergericht hinsichtlich der materiel-len Rechtsprechung grundsätzlich kein Weisungsrecht gegenüber den unteren Instanzen zusteht, im Falle der Rückweisung durchbrochen wird.