S. 54 zu § 264). Der Wortlaut von § 115 ZPO besagt nichts anderes, als dass die untere Instanz an die Rechtsauffassung gebunden ist, welche dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt. Es mag sein, dass dies (für die juristisch gebildete Person) eine Selbstverständlichkeit ist, doch drängt sich deshalb noch nicht der Umkehrschluss auf, die Bindungswirkung des Rückwei-sungsentscheids gelte für die Rechtsmittelinstanz - im Falle neuerlichen Weiterzugs an diese - selber nicht.