Da es weder in den Kommissionssitzungen des Grossen Rates noch bei den Beratungen im Grossen Rat Bemerkungen zu § 114 Entwurf ZPO gab, geben somit einzig diese Erläuterungen in der Botschaft einen Anhaltspunkt, wie § 115 der geltenden ZPO zu verstehen ist. Nun wird aber die Auffassung der Kommentatoren Studer/Rüegg/Eiholzer, wonach LGVE 1988 I Nr. 27 der Auslöser für die Aufnahme von § 114 Entwurf ZPO war, durch die Botschaft nicht gedeckt.