In der regierungsrätlichen Botschaft zu § 114 Entwurf ZPO wird ausgeführt, an die Rechtsauffassung der oberen Instanz sei nur die untere Instanz gebunden. Die Rechtsmittelinstanz selber werde allerdings bei einer allfälligen zweiten Beurteilung derselben Rechtsfrage in der Regel auf die Erwägungen des Rückweisungsentscheids verweisen, soweit inzwischen nicht neue Tatsachen vorgetragen worden seien (Botschaft S. 27). Da es weder in den Kommissionssitzungen des Grossen Rates noch bei den Beratungen im Grossen Rat Bemerkungen zu § 114 Entwurf ZPO gab, geben somit einzig diese Erläuterungen in der Botschaft einen Anhaltspunkt, wie § 115 der geltenden ZPO zu verstehen ist.