Dabei wird auf die Botschaft des Regierungsrates B 48 vom 8. Mai 1992 zum Entwurf der neuen Zivilprozessordnung und auf Guldener verwiesen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 115 ZPO). Guldener vertritt die Meinung, die Rückweisungsentscheidung der Rechtsmittelinstanz sei für diese im erneuten Rechtsmittelfall nicht verbindlich, weil die Rückweisung durch prozessleitende Entscheidung erfolge, die keine Rechtskraftwirkungen entfalte (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 487 f.). Diese Lehrmeinung war bereits Gegenstand von LGVE 1988 I Nr. 27, worauf verwiesen werden kann. In der regierungsrätlichen Botschaft zu § 114 Entwurf