Die Kommentatoren der Luzerner ZPO vertreten die Auffassung, die Rechtsmittelinstanz sei nicht an ihren früheren Entscheid gebunden. Da die Rechtsauffassung der kantonalen Rechtsmittelinstanz bei Rückweisungen - abgesehen von den in Art. 50 OG angeführten Zwischenentscheiden - der bundesgerichtlichen Überprüfung nicht unterstellt werden könne, dürfe diese Rechtsauffassung nicht als endgültig gelten, zumal regelmässig Noven möglich blieben. Dabei wird auf die Botschaft des Regierungsrates B 48 vom 8. Mai 1992 zum Entwurf der neuen Zivilprozessordnung und auf Guldener verwiesen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 115 ZPO).