Der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen ZPO lässt sich nicht direkt entnehmen, ob die Rechtsmittelinstanz bei erneuter Appellation an ihre ursprüngliche Rechtsauffassung gebunden ist; hingegen wird festgehalten, dass bei Rückweisungen die untere Instanz an die Rechtsauffassung gebunden sei, die dem Rückweisungs-entscheid zugrunde liege (§ 115 ZPO). Die Kommentatoren der Luzerner ZPO vertreten die Auffassung, die Rechtsmittelinstanz sei nicht an ihren früheren Entscheid gebunden.